1.KOSTENVORANSCHLÄGE:

Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftraggeber (AG) nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, doch wird bei Erteilung eines Auftrages das im Umfang des Kostenvoranschlages bezahlte Entgelt gutgeschrieben. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers (AN). Der KV wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für seine Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, wird der AN den AG davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von unter 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nicht anders vereinbart, können Auftragsänderungen und Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sind unser geistiges Eigentum und insbesondere die Weitergabe und Vervielfältigung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

2. ANGEBOT:

Angebote werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

3. PREISE:

Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung

  1. Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
  2. Materialkostenerhöhung aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate. Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.

4.  LEISTUNGSAUSFÜHRUNG:

Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen der die Behörde sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen; weiters ist für die Leistungsausführung einschließlich eines Probebetriebes erforderliche Energie vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-. Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. Ist der Auftrag seiner Natur nach, dringend auszuführen, oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und die durch Beschleunigung der Materialkosten auflaufenden Mehrkosten berechnet.

5. LEISTUNGSFRISTEN UND -TERMINE:

Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Beseitigt der AG die Umstände, die eine Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom AN angemessenen gesetzten Frist, ist der AN berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle einer Fortsetzung der Leistungsausführung, verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzuordnen sind.

6. VERRECHNUNG:

Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden in Rohmaß mitgerechnet, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an der Außenfläche gemessen. Unterbrechungen bis max. 1 m bleiben unberücksichtigt.

7. ÜBERNAHME:

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; der Auftraggeber wird hiermit drauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen ist.

8. ZAHLUNGEN:

1.1 Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführungen über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten.

Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt worden ist oder vom Auftraggeber anerkannt worden ist. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von bis zu 10 % über dem Basiszinssatz zu berechnen; hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gem. Punkt 8 ein, ist der AN berechtigt, Über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu Legen und diese fällig zu stellen. Werden dem AN nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsunfähigkeit des AG oder über dessen wirtschaftlich schlechte Lage bekannt, ist der AN berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den AG abhängig zu machen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

9. EIGENTUMSVORBEHALTE:

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt gleichzusetzen ist.

10. RÜCKNAHME: Ware, die ordnungsgemäß bestellt und geliefert wurde, wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Entschließen wir uns jedoch in Ausnahmefällen zu einer Rücknahme, vergüten wir für einwandfreies und unbenutztes Material 80% des Rechnungsbetrages unter Abzug entstandener Auslagen für Fracht, Transportschäden usw.

11. BESCHRÄNKUNG DES LEISTUNGSUMFANGES (LEISTUNGSBESCHREIBUNG):

Risse und Brüche von Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten sind als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler möglich, die insbesondere auch im Zuge der Montage- und Instandsetzungsarbeiten auftreten können.

1.2. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist nur mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich. Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten möglich. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

12. BEIGESTELLTE WARE:

Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, von seinem Verkaufspreis diesen oder gleichwertiger

Waren dem Auftraggeber einen Prozentsatz zu berechnen, der für diesen Auftrag 15% beträgt. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung- Armaturen und andere wasserführende Produkte können nicht beigestellt werden.

13. GEWÄHRLEISTUNG:

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe bzw. mit Übernahme durch den AG bzw. im Falle deren Unterbleibens, spätestens mit der Rechnungslegung. Sollte der AG jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen (formlose Übernahme), so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt. Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn offene Mängel nicht sofort bei Übernahme der erbrachten Leistung gerügt werden oder die vom Mangel betroffenen Teile inzwischen von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.

14. SCHADENERSATZ:

Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens, sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt. Der AG kann als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann, wenn beides unmöglich ist oder mit diesem für den AN mitunverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der AG sofort Geldersatz verlangen. Ansprüche des AG aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

15. PRODUKTHAFTUNG:

Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Wartungsanleitungen oder sonstige Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSORT: VILLACH   Es wird außerdem die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart, Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkehr wird ausgeschlossen.